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Öffentliche Bekanntmachung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Ollendorf

Ollendorf, den 18. 12. 2020

Der Gemeinderat der Gemeinde Ollendorf hat im öffentlichen Teil seiner 12. Sitzung am 24. September 2020 mit Beschluss 02/12/2020 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Ollendorf, bestehend aus der Satzung mit Planzeichnung, Begründung und dem Grünordnungsplan, beschlossen. Der Beschluss wird nachstehend auf Grundlage des § 34 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 G des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I S. 1728), ortsüblich bekannt gemacht:

 

Beschluss Nr. 02/12/2020

Satzungsbeschluss zum Entwurf der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

 

Auf Grundlage des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), hat der Gemeinderat der Gemeinde Ollendorf im öffentlichen Teil seiner 12. Sitzung am 24. September 2020 das Folgende beschlossen:

  1. Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung, bestehend aus dem Satzungsentwurf mit Planzeichnung, Begründung und Grünordnungsplan (GOP) wird nach der diesem Beschluss beigefügten Anlage beschlossen.
  2. Die Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach wird beauftragt, die beschlussgegenständliche Satzung an die Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
  3. Die Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach wird ferner beauftragt, diesen Beschluss ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, wo die Satzung mit ihren Anlagen während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft gegeben werden kann.

 

 

Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Ollendorf wird einschließlich der Planzeichnung, der Begründung und des Grünordnungsplanes, zu jedermanns Einsicht gehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Satzung kann einschließlich ihrer Bestandteile und Anlagen in der

 

Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach

Außenstelle Großrudestedt

Bauamt, Zimmer 106

Bahnhofstraße 16

99195 Großrudestedt

 

während der allgemeinen Dienstzeiten

 

Montag, Dienstag und Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr sowie
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

 

eingesehen werden. Die Satzung ist zusätzlich auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft www.gramme-vippach.de unter den Rubriken „Verwaltung“ -> „Ortsrecht“ -> „Satzungen“ zugänglich gemacht.

 

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie eine Einsichtnahme im Verwaltungsgebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Rufnummer
036204 570-0 stattfinden kann. Während des Aufenthaltes im Verwaltungsgebäude ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

 

Hinweise:

  1. Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
  1. nach § 44 Abs. 3 BauGB der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
  2. nach § 44 Abs. 4 BauGB ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
  1. Gemäß § 47 Abs. 2 VwGO kann jede Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift Antrag auf Normenkontrolle stellen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden und ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat.
  2. Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ollendorf geltend gemacht worden ist. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

 

 

Ollendorf, den 01. Dezember2020

 

gez. Reifarth

Bürgermeister

 

Bild zur Meldung: Öffentliche Bekanntmachung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Ollendorf

Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach

 

Hauptsitz

Gemeinschaftsvorsitzender

Poststelle, 

Amt für Hauptverwaltung, 

Amt für Bau, 

Amt für Bürgerangelegenheiten (Personenstandsangelegenheiten, allg. Ordnungsangelegenheiten)

Erfurter Straße 6

99195 Schloßvippach

Telefon Zentrale: 036371 540-0

 

Außenstelle 

Amt für Finanzverwaltung, 

Amt für Bürgerangelegenheiten (Einwohnermeldeangelegenheiten)

Bahnhofstraße 16
99195 Großrudestedt

 

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